< Heinrich Dernburg Ein Vortrag von Dr. Theodor Kipp Geheimem Justizrat, ordentlichem Professor an der Universität Berlin Leipzig A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlg. Nachf. (Georg Böhme) 1908 r tu ^ ; / Google Alle Rechte vorbehalten. MAY 1 0 1927 BK2004 Vorwort. Der nachfolgende Vortrag wurde gehalten am 8. Februar 1908 in einer dem Gedächtnis Heinrich Dernburgs gewidmeten Versammlung der Berliner Juristischen Gesellschaft Theodor Kipp. Digitized by Google Hochansehnliche Versammlung! fir feiern das Andenken eines großen Mannes, der zu unserer tiefen Trauer von uns geschieden ist Wir weihen diese Stunde dem Ausdruck der dankbaren Verehrung, die wir über das Grab hinaus dem Heim- gegangenen zollen, der Erinnerung an alle großen und schönen Werke, die sein schöpferischer Oeist in einem langen, rastloser Arbeit gewidmeten Leben vollbracht hat Was danken wir, was dankt die deutsche Rechtswissen- schaft Heinrich Dernburg? Wir alle wissen es! Aber der Zweck unserer Feier ist, es gemeinsam noch einmal zu überschauen und Öffent- lich für Mit- und Nachwelt unser Zeugnis darüber abzulegen. Heinrich Dernburg war ein Jurist vom Vater her. Er wurde geboren am 3. März 1829 in Mainz als Sohn des Advokatanwalts und Ergänzungsrichters Jakob Heinrich Dern- burg, der später ordentlicher Professor der Rechte in Gießen, endlich Oberappellations- und Kassationsgerichtsrat in Darm- stadt wurde. Die Entwicklung des Vaters, der dem Sohne zugleich Lehrer 1 ) war, und dem dieser noch 1875 für wert- 5 volle Bemerkungen zu seinem Werke über das Vormund- schaftsrecht danken konnte, 8 ) war in gewissem Sinne vor- bildlich für den Lebensgang des Sohnes. Jener wie dieser hat zunächst rechtsgeschichtliche Untersuchungen gepflogen, um sodann sich dem Rechte der Gegenwart zuzuwenden. Jakob Dernburg schrieb zuerst (1821) eine eindringende Untersuchung zur Geschichte der römischen Testamente. Im Jahre 1849 erschienen von ihm Abhandlungen aus dem Gebiete des gemeinen und französischen Zivil- und Prozeß- rechts in vergleichender Darstellung, darunter eine sorg- fältige Erörterung des Grundsatzes Kauf bricht Miete und die Prüfung einer der großen Forderungen jener Zeit: Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Zivilprozesses, an der Hand einer genauen Analyse des Zusammenhanges beider und ihres Funktionierens im Organismus des Prozesses. Auch über Wert und Bedeutung der Schwurgerichte hat Dernburg der Ältere geschrieben. Die Abhandlungen aus dem gemeinen und französischen Zivilrecht und Prozeß werden gelegentlich in bibliographischen Verzeichnissen dem Sohne beigelegt Der Irrtum ist nicht unverzeihlich; denn in der Tat: nur ein Jahr nach dem Erscheinen jenes Werkes des Vaters trat der damals einund- zwanzigjährige Sohn mit seinem ersten Werk als Schrift- steller auf den Plan. Er hatte in Gießen und Berlin studiert, 1850 in Gießen mit höchster Auszeichnung promoviert und veröffentlichte nun seine Schrift über die emtio bonorum, 8 ) die ihm unter den Händen über den Rahmen einer Doktordissertation hinausgewachsen war. Sie ist eine heute noch beachtens- 6 Digitized by Google werte, eingehende systematische Darstellung des römischen Konkurses. Im Anschluß an Savigny legt die Arbeit dar, wie die emtio bonorum nicht für Zwecke der Exekution erfunden, sondern zunächst an Versäumnisfällen entwickelt worden ist. Wenn freilich der junge Gelehrte dem Institute der emtio bonorum eine hohe Vortrefflichkeit nachrühmt, so scheint dabei die ungünstige Wirkung verkannt zu sein, welche der Verkauf des Vermögens im ganzen an einen Spekulanten für bestimmte Prozente der Schulden ausüben mußte; denn aus Mangel einer genauen Obersicht über Aktiven und Passiven und besorgt um seinen eigenen Ge- winn bietet der Spekulant naturgemäß den Gläubigern eine verhältnismäßig geringe Quote ihrer Forderungen und läßt dem Schuldner eine verhältnismäßig große Last seiner Schulden zurück. Auch zeigen die Römer selbst, indem sie in der Kaiserzeit früh begannen, Standespersonen gegen diese Art des Konkurses zu schützen, daß sie von seiner Vortrefflichkeit nicht besonders durchdrungen gewesen sind. Die Ansicht Dernburgs, daß die Exekution durch multa und pignoris capio in altrepublikanische Zeit zurückreiche, ist im Grunde genommen richtig, aber worauf es ankommt, ist, seit wann es möglich war, dem Schuldner Sachen ab- zupfenden nicht zur Strafe für den Ungehorsam gegen einen obrigkeitlichen Befehl, sondern zum Zwecke des Ver- kaufs behufs Befriedigung des Gläubigers. Diese Art der Exekution aber, von manchen erst als eine Neuerung des Antoninus Pius behandelt, ist jedenfalls nicht älter als die Kaiserzeit Antoninus Pius hat wahrscheinlich nur diese Exekutionsmethode von dem Urteil des Magistrats auf das- 7 Digitized by Google jenige des Geschworenen übertragen. Wenn aber auch jene Erstlingsschrift in ihren Ergebnissen nach manchen Richt- ungen anfechtbar ist, so ist sie doch als das Werk eines ein- undzwanzigjährigen Mannes bereits das vollgültige Zeugnis einer ungewöhnlichen juristischen Begabung, einer großen Qründlichkeit und Selbständigkeit des Geistes. In der Ein- leitung seiner Schrift bekundete Dernburg die Neigung, das römische Kontumazialverfahren demnächst als ein Ganzes darzustellen. Mag sein, daß die ein Jahr darauf erschienene berühmte Schrift des früh abgerufenen Otto Ernst Hart- mann über das römische Kontumazialverfahren ihn von diesem Plane zurückgebracht hat Nur kurze Zeit nach jener ersten Publikation, im Jahre 1851, habilitierte sich Dernburg als Dozent der Rechte in Heidelberg mit einer Schrift über das Verhältnis der hereditatis petitio zu den erbschaftlichen Singularklagen. 4 ) Es gibt Monographien, deren Ruhm auf dem Sturm des Widerspruchs beruht, den sie entfesseln. Es gibt andere, deren Ergebnisse in aller Stille sofort als bleibende Werte in alle Lehrbücher übergehen. Dernburgs Schrift gehört zu der letzteren Art Bekanntlich kann der Erbe nach römischem Recht nicht nur mittels einer einheitlichen Klage von demjenigen, der auf Grund vorgeblichen Erbrechtes oder, ohne sich überhaupt auf einen Grund zu berufen, etwas aus der Erbschaft in Händen hat, die Herausgabe alles dessen verlangen, was ihm solchermaßen vorenthalten wird, sondern er kann auch aus den einzelnen Rechten des Erblassers, die auf ihn übergegangen sind, die ent- sprechenden Klagen erheben. Aber durch diese erbschaft- 8 Digitized by Google = liehen Singularklagen soll jener actio in rem de universitate nicht präjudiziell werden. Was dies bedeutet, hat Dernburg zum ersten Male eingehend und auf eine bis heute grund- legend gebliebene Weise untersucht. Er zeigt, wie die Einrede: ne praejudicium fiat hereditati nicht nur prozessuale, sondern auch materiell-rechtliche Gründe hatte, wie sie dem Zwecke diente, zu verhindern, daß der Besitzer durch Singular- klagen zu Leistungen gezwungen würde, welche er nach dem Rechte der hereditatis peutio abzulehnen berechtigt wäre, und wie dieser materiell-rechtliche Kern jener Einrede in das gemeine Recht Deutschlands übergegangen ist Es war damit bereits der Rechtszustand geschaffen, der in dem B. G. B. kraft der Vorschrift aufrecht erhalten ist, daß die Haftung des Erbschaftsbesitzers auch gegenüber den einzelnen Ansprüchen des Erben sich nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch bestimmt. So hatte Dernburg mit einem bedeutenden Werke sich den Eintritt in die akademische Laufbahn errungen, und sein ganzes Leben hindurch ist er mit hingebender Liebe akademischer Lehrer geblieben. Schon 1854, nach drei- jähriger Tätigkeit als Privatdozent, wurde er als außer- ordentlicher Professor nach Zürich berufen und schon im Winter 1855/56 erscheint er als Ordinarius. Im Jahre 1862 siedelte er an die Universität Halle über, und 1873 trat er als Nachfolger Rudorffs in die juristische Fakultät der Berliner Universität ein. Sechsundfünfzig Jahre lang hat Heinrich Dernburg des Lehramtes gepflegt; davon gehören vierunddreißig Jahre unserer Universität Seine Vorlesungstätigkeit war eine vielumfassende. Er 9 Digitized by Google las zunächst römisches Recht; dann trat daneben das preußi- sche Zivilrecht; einige Male, in den siebziger und acht- ziger Jahren, auch Handelsrecht Römische Rechtsgeschichte zu lesen, hörte Dernburg Anfang der achtziger Jahre auf; die Institutionenvorlesung hielt er noch 1885 und 1886; dann ließ er auch diese fallen und widmete sich, soviel das römische Recht angeht, nur noch den Pandekten. Seit der großen Reform des Studienplanes aus Anlaß der Schöpf- ung des B.O.B, trat das neue bürgerliche Recht in den Mittelpunkt seiner Vorlesungen. Er behandelte gleichmäßig alle Teile des bürgerlichen Rechts. Sich auf die mehr romanistisch gefärbten Bücher zu beschränken, darauf war Dernburg nicht angewiesen. Neben den großen Privat- vorlesungen behandelte Dernburg, wie üblich, einzelne Gegenstände in öffentlichen Vorlesungen: den Konkurs, das Urheberrecht; des öfteren stellte er größere oder kleinere Abschnitte des Privatrechts: Obligationenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Kauf, Gesellschaftsrecht, vergleichend nach römi- schem und modernem Recht dar. Regelmäßig hielt er Übungen, namentlich praktische, ab; an der Leitung des juristischen Seminars hat er sich oft beteiligt, auch zu den Direktoren des eine Zeitlang an der Universität Berlin be- stehenden kaiserlich russischen Seminars gehört Es ist mir leider nicht vergönnt gewesen, Dernburg selbst zu hören; aber der aufmerksame Leser seiner Schriften findet Anhaltspunkte genug, um sich ein Bild von der hohen und edlen Auffassung zu machen, die Heinrich Dernburg bei der Ausübung des akademischen Lehramtes beseelte. Die akademische Freiheit war ihm die belebende und 10 Digitized by Google ■ ■ wärmende Sonne, auf welcher das Gedeihen der deutschen Universitäten und ihre Größe beruhe. Die wesentliche Aufgabe des akademischen Unterrichtes erblickte er im Wecken des Verständnisses, nicht in der Überlieferung von Kenntnissen. Er wußte sehr wohl, daß »die Studierenden, welche das Gymnasium entläßt, von der realen Welt, deren Interessen und Kämpfen, von Eigentum und Forderung, von Handel und Wandel nur einen dunklen Begriff, eine ent- fernte Kenntnis« haben. »Sie sollen nun« — ich zitiere Worte Dernburgs aus seiner Schrift über die Reform des juristischen Studiums 6 ) — »lernen, wie diese Dinge ge- richtet und geschlichtet werden, aber sie haben für die- selben kein Interesse, und das wunderbare System von Regeln, welche hierbei zugrunde zu legen sind, läßt sie kalt, noch mehr aber der geschichtliche Gang der Ent- wickelung dieser Regeln, ohne dessen Kenntnis dieselben doch nicht richtig gewürdigt werden können. Die Behand- lung praktischer Fälle bringt zuerst Licht und Leben herein.« Dennoch war Dernburg nicht dafür, daß die Übungen die systematischen Vorlesungen überwucherten. Denn »das Recht«, so sagt er, »ist nun einmal ein gedankenmäßiges System, welches die Lebensverhältnisse regelt, und dies System muß im Zusammenhange dargelegt werden, wenn es verstanden und beherrscht werden soll.« 6 ) Dernburgs Vorschlag in jener Schrift ging deshalb dahin, daß zwischen zwei Hälften des Universitätsstudiums ein praktischer Vor- bereitungsdienst in die Mitte treten sollte. 7 ) Außerordentlich lehrreich ist es, zu sehen, wie Dern- burg in den Institutionen des Gajus den Rechtslehrer be- 11 lauscht. Demburg hat 1869 die Ansicht aufgestellt, daß jene antike Schrift kein Lehrbuch, sondern eine Aufzeich- nung für den Lehrvortrag sei. 8 ) Es kommt jetzt nicht darauf an, zu prüfen, ob diese Hypothese zutrifft, sondern uns interessiert jetzt nur, was bei dieser Gelegenheit Dem- bürg über die Methode des juristischen Lehrvortrags äußert Da ist zunächst die Auswahl des Stoffes: erste, elementare Anforderung an ein Kompendium, bemerkt Dernburg, ist eine gewisse Vollständigkeit und harmonische Durcharbeitung aller Teile. Der juristische Vortrag, welcher juristische Anschauung und Belebung des juristischen Sinnes zu er- zielen sucht, bringt es mit sich, daß einzelnes heraus- gegriffen, mit Vorliebe ins Detail ausgeführt, anderes nur skizziert, manches endlich, wenn auch von großem Gewicht, mit Stillschweigen übergangen wird. Andererseits, die wiederholte Behandlung derselben Lehre, die sich bei Gajus nicht selten findet, in einem Lehrbuch verwerflich, ist be- greiflich, wenn wir es mit einem mündlichen Vortrage zu tun haben. Schwierige und fundamentale Lehren an schick- lichen Orten mehrfach vorzubringen, gehört zur Kunst eines guten Lehrers. Im einzelnen die Darstellung des Gajus betrachtend, findet Dernburg: es klingen uns die Worte des treuen Lehrers nach, wie er eifrig bemüht ist, die Zu- hörer in gefälligem Vortrag zum Verständnis juristischer Denkweise zu bringen und klare Begriffe, scharfe Vor- stellungen bei ihnen hervorzurufen. Auch das Bedürfnis derer fand Demburg bei Gajus nicht vernachlässigt, welche bestrebt sind, den flüchtigen Vortrag in sauberen Heften festzuhalten; zahlreiche Wendungen gestatten dem Zuhörer 12 Digitized by Google > auszuruhen oder seine Aufzeichnungen zu vollenden. Die Disposition wird scharf hervorgehoben, aber doch so ge- faßt, daß sie einen Ruhepunkt bildet, eine Art Kunstpause, wohltätig dem Hörer des fortlaufenden anstrengenden Vor- trags; auch daß derselbe Gedanke in wenig variierter Form mehrmals hintereinander ausgedruckt wird, verrat den Dozenten. Wie bei einem stereoskopischen Bilde der Be- schauer das doppelt Dargestellte nur einmal sieht, so hört man in solchem Falle das Gesagte nur einmal. Die zahl- reichen Beispiele ziemen dem Lehrvortrage besser, als dem Buch. Nicht selten fingt Gajus die Ausführung geradezu mit dem Beispiel an. Das ist, so urteilt Dernburg, dozen- tisch zweckmäßig: es verschafft dem Hörer von vornherein eine Anschauung von dem, was ihm erklärt werden soll. Wenn der Studierende hört, daß der Kauf einer nicht existierenden Sache nichtig ist, so muß ihm, sagt Dernburg in seinem trefflichen Vortrag über die Phantasie im Recht, 9 ) seine Phantasie sofort einen Fall vorführen, ein Faß Wein, über das die Parteien im Geschäftslokal handeln, während dasselbe eben im Keller ausgelaufen ist u. s. w. Er muß juristisch fabulieren lernen; darauf müssen die Vorlesungen hinwirken. Als Züge der Lehrgabe des Gajus führt Dern- burg weiter an: die Kunst, das juristische Element scharf auszusondern, es von den Schlacken der vulgären Vor- stellungen zu reinigen, durch Vergleichungen und Gegen- sätze das Prägnante hervorzuheben, durch Hervorkehren der negativen Seite eines Rechtssatzes die Grenzen seiner Anwendung zu bestimmen, die Sprödigkeit eines rein juri- stischen Vortrags durch mancherlei historische Anführungen 13 Digitized by Google und Ausblicke auf das antiquarische Gebiet zu mildern, durch Auswahl interessanter Streitfragen die Aufmerksam- keit zu erhöhen, durch gelegentliche Ironie eindringlich zu wirken. Wer so klar sich bewußt gewesen ist, was den guten Dozenten ausmacht, wer zugleich mit so leuchtender An- ziehungskraft in seinen Büchern der studierenden Jugend den nach allgemeiner Vorstellung so dürren Stoff des Rechtes nahezubringen wußte, wie Dernburg, der muß ein vortrefflicher Dozent gewesen sein. Denn des Mannes Geist kann in seinen Vorträgen kein anderer sein, als in seinen Schriften. Und Dernburg war ein großer . Lehrer, das sieht man an den dankbaren Nachrufen, die ihm aus der Feder von Schülern gewidmet sind, sieht man aus der Verehrung, mit welcher ihm die Studenten noch in den letzten Jahren seines Lebens zugetan blieben, sieht man vor allem an der außergewöhnlichen Ehrung, welche ihm nach seinem Tode in Gestalt einer Gedenkfeier im Kreise der Studentenschaft auf deren eigensten Antrieb zuteil ge- worden ist 10 ) Wenn trotz alledem freimütig gesagt werden muß, daß Dernburgs Erfolg als Lehrer kein ganz unbestrittener war, so kann sich dies nur aus Gründen äußerlicher Art erklären. Seine Stimme war nicht sehr klangvoll, seine Rede floß langsam, das Feuer, mit dem sein Geist arbeitete, nicht jedem Ohr enthüllend. Es hat von jeher große Ge- lehrte und begnadete Lehrer gegeben, denen aus ähnlichen äußeren Gründen der Erfolg auf dem Katheder geschmälert wurde. Der Ruhm der besten und größten unter den 14 Digitized by Googl deutschen Professoren hat stets entweder mehr auf ihren Schriften oder mehr auf ihren mündlichen Lehren beruht Heinrich Dernburg gehört zu den ersteren, und zu seinen Schriften kehren wir nun zurück, indem wir zuerst seine weiteren romanistischen Werke ins Auge fassen. Hatte Dernburg mit seiner Habilitationsschrift ein für die wissenschaftliche Diskussion im wesentlichen neues Problem in Angriff genommen, so trat er noch als Heidel- berger Privatdozent mit seiner ersten größeren Monographie auf den Kampfplatz oft besprochener Kontroversen. Er be- arbeitete die Kompensation. 11 ) Dieses Buch, 1854 er- schienen, erlebte, was bekanntlich bei juristischen Mono- graphien eine Seltenheit ist, 1868 eine neue Auflage. Es war in dieser zweiten Auflage im einzelnen stark umge- arbeitet, auch durch Berücksichtigung der germanischen Rechtsgeschichte erweitert, in seinen Grundgedanken aber nicht verändert Zu der geschichtlichen Entwicklung der Kompensation im römischen Rechte nahm Dernburg, abge- sehen von den besonderen Instituten des agere cum com- pensatione des Bankiers und des agere cum deductione des bonorum emtor, den Standpunkt ein: die Kompensation unterliegt zuerst freiem Ermessen des Richters, erst in spät- klassischer Zeit wird sie ein Recht des Beklagten. Dieser Grundgedanke ist richtig. Mit gerechtem Triumph konnte Dernburg in seinen Pandekten darauf hinweisen, wie seine auf Grund mangelhafter Lesung eines Ausspruchs des Gajus vorgetragene Ansicht inzwischen durch genaue Entzifferung der Stelle bestätigt worden sei. 18 ) Die Bedeutung des verrufenen ipso jure compensatur fand Dernburg, ent- 15 sprechend seiner gesamten Theorie, darin, daß die Kom- pensation ein Recht der Partei geworden, nicht mehr von dem freien Ermessen des Richters abhängig sei. Diese These hat abweichende Ansichten nicht zum Schweigen gebracht, und auch ich glaube, daß jeder Versuch, den ewig umstrittenen Satz zu erklären, ohne das ipso jure in dem technischen Gegensatze zu ope exceptionis zu nehmen, aussichtslos ist Heute, da wir dem Werke Justinians mit geschulterem Blick und freierem Wagemut in bezug auf die Annahme von Eingriffen Tribonians gegenüberstehen, darf man die Vermutung aussprechen, wie es Appleton bereits 1895 18 ) getan hat, daß das ganze ipso jure, welches in das klassische System der Kompensation sich schlechterdings nicht fügen will, nichts ist, als eine an einigen Stellen der Digesten und an einem Reskript Alexanders angebrachte Interpolation auf Grund einer Verordnung Justinians selbst, die mit dürren Worten das ipso jure compensatur als eine Neuerung Justinians hinstellt: Compensationem ipso jure fieri sancimus. u ) Das ist nicht der einzige Fall, in welchem endlose Arbeit und unsäglicher Aufwand an Scharfsinn durch die Irrlichter Tribonians verlockt wurde, sich im Trachten nach Unerreichbarem zu verzehren. In bezug auf die Verwirklichung der Kompensation im gemeinen Recht stand Dernburg in seiner Monographie gemäß seiner Auffassung vom römischen Rechte auf Seiten derer, die eine Einrede für erforderlich hielten, auf deren Grund erst der Richter die Kompensation verwirkliche. In den spateren Auflagen seiner Pandekten aber ist er in das Lager derer übergegangen, welche schon im gemeinen 16 Digitized by Google Rechte die Aufrechnung durch einseitige Erklärung ge- schehen ließen. 15 ) In Zürich führte sich Dernburg mit einer interessanten Antrittsrede über die väterliche Gewalt bei den Römern ein. 16 ) Hier zeigte er umfassende Kenntnis des römischen und des griechischen Rechtes und sicheren historischen Blick. Er war in Zürich der Nachfolger Theodor Mommsens — denn auch dieser war in seiner Jugend Professor des römischen Rechtes. Dernburg widersprach in seiner An- trittsvorlesung mit Recht aus Gründen der politischen und der Rechtsgeschichte der Ansicht Mommsens, welche in Rom das Emporium Latiums erblicken will. Er betonte, wie alt- römische Art und altrömisches Recht Rom unter die acker- bautreibenden Gemeinwesen verweist Dernburgs Züricher Zeit ist, wie er selbst ausgesprochen hat, in jedem Sinne für sein späteres Wirken bestimmend gewesen. In dank- barer Erinnerung an seine Wirksamkeit in Zürich schrieb er 1883 der Züricher Hochschule eine Festgabe zu ihrem 50 jährigem Jubiläum. 17 ) In der Einleitung dieser Fest- schrift sagt der Verfasser: »Hier wurde mir die Überzeugung gekräftigt daß die Rechtstheorie nicht bloß um ihrer selbst willen da ist, daß sie vielmehr vor allem dem Rechtsleben bestimmt ist Ich sah, wie ein praktisches Volk das römische Recht, welches hier niemals als Oesetz aufgefaßt worden war, als ge- schriebene Vernunft frei und geschickt zu verwerten wußte. Ich habe versucht, ihm in dieser Behandlungsweise etwas abzulernen. Wenn aber die Rechtswissenschaft praktische Ziele zu verfolgen hat, so ist damit nicht gemeint, daß sie Kipp, Heinrich Dernburg. 17 ■ ■ bloß die nächsten Bedürfnisse der Praxis in kahler Art zu versorgen hat* Sie soll sich in der Geschichte gründen, und: »Je weniger sich die historische Forschung von vor- gefaßten Meinungen bestimmen läßt, je tiefer sie geht, je selbständiger sie ist, desto mehr wird sie schließlich auch der Praxis dienen, welche in unserer Zeit ganz besonders gefährdet erscheint durch Dialektik, welche die Wissenschaft zu beherrschen strebt, und eine Dogmatik, die auf ihr fußt. Der Nebel, der sich so auf die Rechtswissenschaft zu legen droht, wird vor allem durch die historische Er- kenntnis zerstreut« Dernburg ist nicht der einzige deutsche Jurist, dem schweizerische Lehrjahre den Sinn für eine freie Hand- habung des römischen Rechtes, für die Notwendigkeit schöpferischer Mitarbeit der Rechtswissenschaft an der Fort- bildung des Rechtes gestärkt haben. Man denke nur an Regelsberger. Wie wahr Dernburg in den eben ange- führten Worten von sich selbst sprach, lehren seine späteren Werke, zunächst sein Pfandrecht, 18 ) dessen erster Band (1860) in die Züricher Zeit fällt, während der zweite (1864) bereits der Hallischen Epoche angehört Dieses Werk, umfassend angelegt, an Stoff überaus reich, von einer Fülle feinsinniger Quellenuntersuchungen getragen, stellt sich be- wußt auf den Boden der historischen Schule; 19 ) aber wenn andere Vertreter dieser Schule, ihren eigenen Prinzipien nur scheinbar folgend, in Wahrheit den Grundsatz von dem entwickelungsgeschichtlichen Fortfluß des Rechtes verleugnend, dahin gekommen waren, die Gegenwart auf eine ferne Ver- gangenheit zurückzuschrauben, das reine römische Recht 18 Digitized by Google wieder herstellen zu wollen unter Zerstörung einer Jahr- hunderte langen Entwickelung, des usus modernus pandec- tarum, so ist Dernburg von dieser falschen Geschicht- lichkeit frei. Dagegen ist er stets bestrebt, aus dem Born der Geschichte die Mittel der Erkenntnis der Gegenwart zu schöpfen. Allerdings, und dessen war Dernburg sich voll- kommen bewußt,' 0 ) ist das Pfandrecht eine der Materien, in denen das römische Recht seit langem aus der unmittel- baren praktischen Geltung stark verdrängt war. Aber sein Werk ist hervorgegangen aus dem Glauben an den Wert des römischen Rechts auch über seine formale Geltung hinaus. In der Vorrede zum Pfandrecht 21 ) steht jene be- herzigenswerte Mahnung an den Richter, über den »Staketen- zaun der Artikel* hinüberzuschauen, dahin, »wo die Quelle frisch und fröhlich fließt, aus der sein Gesetz selbst mit mehr oder weniger Geschick geschöpft hat". Jene Quelle aber ist für Dernburg das gemeine Zivilrecht »Trotz der Gesetzgebung«, so rief er aus, »wird das römische Zivil- recht seinen materiellen Wert behaupten, solange wir nicht Sklaven des Buchstabens unserer Gesetzestexte geworden sind, solange es uns ernst ist mit dem Verständnis unseres Rechts, und ein Eindringen in seinen inneren Zusammen- hang und sein Wesen uns Bedürfnis bleibt« Obwohl es nicht möglich ist, bei den großen syste- matischen Werken des Verewigten im einzelnen lange zu verweilen, sei es doch gestattet, an einiges Bedeutsame aus dem Inhalt des Pfandrechtes zu erinnern. Wer kennt sie nicht, die unsterblichen Streitfragen des Pfandrechtes! Für die damals freilich überhaupt noch wenig beachtete Frage nach 19 Digitized by Google dem Gegenstand des Pfandrechtes hatte Dernburg kein besonderes Interesse. Gelegentlich kommt er freilich darauf, z. B. bei der Frage, ob Verpfändung durch den Emphyteuta oder Superfiziar Verpfändung des Rechtes oder Verpfändung des Grundstücks sei. Dernburg entscheidet mit kurzer Begründung für die letztere Auffassung.--) Dem Gedanken Bremers von der Verpfändung des Eigentums hat Dernburg auch später nichts abgewinnen können, er hielt ihn für gesucht und überkünstlich, 28 ) wie er überhaupt für das Recht am Rechte auch später keine besondere Meinung hatte und es für das römische Recht ganz leugnete.") Eine der berühmtesten Streitfragen des Pfandrechts ist die nach der Möglichkeit der Entstehung eines Pfand- rechts vor Entstehung der Forderung und damit im Zu- sammenhange die Frage nach dem Range eines im voraus bestellten Pfandrechts. Dernburg hat schon in seiner Mono- graphie M ) die Möglichkeit eines Pfandrechts vor der Forderung bejaht, freilich nur in dem Sinne eines schwebenden Ver- hältnisses, im Sinne der Existenz des Pfandrechts für den Fall der künftigen Entstehung der Forderung. Daß nach römischem Rechte die Bestellung eines Pfandrechts für eine künftige Forderung mit dem Range vom Tage der Be- stellung möglich sei, auch wenn für die künftige Forderung noch keinerlei Grund gelegt ist, vorausgesetzt nur, daß die Parteien die sofortige Entstehung des Pfandrechts wollen, daß z. B. nach dem Willen der Parteien eine solche Ver- pfändung für ein Darlehen erfolgen könne, welches in Aus- sicht genommen ist, ohne daß der Gläubiger sich verpflichtet hat, es zu geben, oder der Schuldner, es zu nehmen, diesen 20 Digitized by Google Beweis hat Dernburg vergebens versucht Aber er hat den Beweis geführt, daß eine Pfandbestellung mit dem Range vom Tage der Bestellung möglich ist, wenn für die zu versichernde Forderung bereits ein Grund gelegt ist in einer greifbaren, wenn auch nicht unkündbaren Verpflichtung des Gläubigers, den Kredit zu geben, oder des Schuldners, ihn zu nehmen. In dieser Beziehung hat Dernburg auch Eindruck gemacht selbst auf Windscheid, der entgegen seiner früheren Ansicht den Rang der sogenannten Kredit-Hypothek vom Tage der Bestellung zugab, wenn er auch dabei mit der Theorie von der dinglichen Pfandgebundenheit im Gegen- satz zum Pfandrecht operierte. 26 ) Ausgetragen ist der Streit heute noch nicht Die Verfasser des Bürgerlichen Gesetz- buches stehen in der Annahme der Möglichkeit eines Pfand- rechtes, welches vor der Forderung begründet wird, und doch den Rang vom Tage der Bestellung hat, 27 ) auf Seiten Dernburgs. Allerdings ist dieses Pfandrecht auch jetzt nur als ein unvollkommenes anzusehen; es ist die schon jetzt bestehende dingliche Sicherheit dafür, daß der Berechtigte für den Fall des Existentwerdens der Forderung sich aus dem Pfandgegenstande werde befriedigen können. Eine andere, heute noch brennende Streitfrage ist die nach der richtigen Konstruktion des Pfandvorbehalts bei Veräußerung der Sache. Dernburg nahm an, daß bei Ver- äußerung der Sache mit Vorbehalt des Pfandrechts der Sacherwerber der Besteller des Pfandrechts sei. 28 ) Er ist hierbei auch in seinen Pandekten geblieben, 29 ) während er in seinem Bürgerlichen Recht 80 ) anscheinend denen beigetreten ist, welche bei Erwerb eines Grundstücks mit Hypothek- 21 Digitized by Google ■ =■ bestellung für den Kaufgelderrest eine Belastung des Grund- stücks durch den Erwerber leugnen. Soviel vom Pfandrecht In dem berühmten Baseler Festungsstreit gab Dernburg 1862 ein Gutachten ab. 81 ) Die wissenschaftliche Bedeutung dieses Streites liegt in seinem Ertrag für die Bestimmung des Wesens der öffentlichen Sachen. Dernburg zeigte, wie die frühere Ansicht allgemein dahin ging, daß diese Sachen im Eigentum des Staates oder der Gemeinde stehen, und erst bei Gelegenheit jenes Rechtsstreites die Ansicht bewußt vertreten wurde, daß sie in niemandes Eigentum ständen. Diese Meinung hatte vor allen Dingen Ihering verfochten. 82 ) Dernburg trat entschieden für die ältere Auffassung auf und mit Recht Der Streit schwebt heute noch. Das publi- zistische Eigentum, welches Eisele 88 ) 1873 dem Staat zu- geschrieben wissen wollte, ist für das heutige Recht in Otto Mayers 84 ) öffentlich-rechtlichem Eigentum wieder er- standen. Allein es kann für das heutige Recht und konnte schon für das gemeine Recht nicht zweifelhaft sein, daß der Staat sich und den Gemeinden an den dem gemeinen Gebrauch oder öffentlichen Dienst gewidmeten Sachen das- selbe Eigentum zuschreibt, welches der Private an seinen Sachen hat. Die Zwecke der öffentlichen und privaten Sachen sind verschiedene; ihre rechtliche Sicherung für den Zweck, dem sie dienen, erfolgt in erster Linie durch Statuierung des Eigentums. Soviel aber das römische Recht angeht, so ist es zwar richtig, daß dieses Recht Privateigentum und öffentliches Recht nicht mit der Klarheit auseinander- hält, die wir von uns verlangen und bei den Römern er- 22 Digitized by Google warten möchten. Aber diese Unklarheit liegt darin, daß das römische Recht in manchen Fällen, in denen wir Staats- hoheit, nicht Eigentum annehmen, mit dem Begriff des Privateigentums operiert, nicht umgekehrt Ein Recht, welches, wie das römische unzweifelhaft getan hat, an seinen Pro- vinzen das Eigentum dem römischen Volke zugeschrieben hat, welches Testamente fremder Könige als Rechtstitel für den Besitz untergegangener Reiche anführte, kann nicht wohl ernstlich bezweifelt haben, daß dem Staate das Eigen- tum an öffentlichen Gebäuden, Straßen und Plätzen zusteht Zwei Arbeiten Dernburgs gehören der Geschichte der Quellen des römischen Rechtes an. Die eine ist das 1869 erschienene, reizende Buch über die Institutionen des Gajus, 85 ) welches zugleich die Verhältnisse des Rechtsunterrichtes wie des Juristenlebens, des Bibliothekwesens im Anfange der Kaiserzeit auf eine außerordentlich anziehende Weise schildert. Von seinem Hauptgedanken: Gajus ein Kollegienheft, war vorhin bereits die Rede. Durchgedrungen ist in der Wissen- schaft diese Hypothese, die in der Tat manches gegen sich hat nicht Die zweite zu dieser Gruppe gehörige Arbeit erschien in den Festgaben der Berliner Juristen-Fakultät für August Wilhelm Heffter (1873). 3 «) Hier untersucht Dernburg das Alter der einzelnen Sätze des prätorischen Edikts. Dieser Aufsatz wurde geschrieben zehn Jahre bevor die glänzende Restitution des prätorischen Ediktes von Lenel ans Licht trat Er konnte sich nur stützen auf die Restitution von Rudorff, der Dernburg in seiner Einleitung mit Recht dank- bare Worte der Anerkennung widmete, freilich mit dem 23 4 ■ ■ ebenso berechtigten Vorbehalte, daß die Benutzung des Werkes mit Vorsicht zu geschehen habe. Für Dernburgs Absichten in jenem Aufsatz war die Restitution des Hadri- anischen Ediktes eine Vorarbeit Sein Ziel war ein anderes. Er suchte festzustellen, ob sich Kriterien angeben lassen, welche uns in den Stand setzen, ältere und neuere Edikts- bestandteile zu sondern. Mit Recht hob er hervor, daß diese Aufgabe noch nicht einmal in Angriff genommen sei, und wir müssen hinzufügen, daß sie seit Dernburgs Arbeit auch niemals wieder im Zusammenhange in die Hand ge- nommen worden ist Dernburg war der Ansicht, daß die Sitte der Prätoren, Jahresedikte zu erlassen, bald nach Be- gründung der Prätur im Jahre 367 vor Chr. einsetzt Er hat damit wohl jene Sitte etwas zu weit hinaufgerückt Zwei Hauptgedanken waren für ihn bei der Schichtung der Bestandteile des Ediktes leitend. Der eine: es gab ein- gliedrige und zweigliedrige Edikte. Die zweigliedrigen sind, kurz ausgedrückt, solche, die in einem Satz die Norm, in einem zweiten die Sanktion bringen, welche die Befolgung der Norm sichern soll; die eingliedrigen Edikte fassen beides zusammen. Die eingliedrige, weitaus überwiegende Fassung der Edikte ist nach Dernburg die jüngere. In dieser Gruppe sollte aber wieder eine Zweiteilung statt- finden: Edikte, welche korrekt dahin gefaßt sind, daß der Prätor ein Schwurgericht niedersetzen werde auf die Be- hauptung hin, daß dies oder jenes geschehen sei (si dicetur) sind nach Dernburg jünger als diejenigen, in denen der Prätor ankündigt, er werde einschreiten, wenn das und das geschehen sei. Beide Sätze kombinierend, kam Dernburg 24 Digitized by Google zu der Annahme von drei Schichten des Edikts, 1. zwei- gliedrige Edikte, 2. eingliedrige Edikte ohne dicetur, 3. ein- gliedrige Edikte mit dicetur. Wenn sich diese Aufstellung bewahrheitet, so ist sie von großer Bedeutung für die innere Geschichte des römischen Rechtes. Allein sie unterliegt schweren Bedenken, die zum Teil bereits Kariowa 37 ) geltend gemacht hat Sie zwingt, einige Edikte in eine Zeit hinauf zu versetzen, der sie nach allem, was wir sonst wissen, nicht gut angehören können, so besonders das Edikt de damno infecto und das Edikt de infamando. Sie gibt einzelnen Edikten im Verhältnis zu benachbarten auf eine schwer begreifliche Weise die Priorität So dem Edikt de positis et suspensis vor dem Edikt de effusis et deiectis. Vor allem aber 88 ) ist es unwahrscheinlich, daß, wenn die jüngeren Prätoren prinzipiell sich für die Fassung dicetur als die allein korrekte entschieden haben, sich doch die Edikte ihrer Vorgänger trotz der jährlich erfolgten Revision des Ediktes durch Jahrhunderte in der für inkorrekt geltenden Fassung erhalten haben sollten. Es wäre dringend zu wünschen, daß eine neue Untersuchung den Gründen jener unterschiedlichen Fassung der Edikte gewidmet würde; denn möchte es auch ein kleinliches Spüren in Worten scheinen, so berührt die Sache doch, genau betrachtet, eine der wichtigsten Fragen unserer Wissenschaft, das Verhältnis des heute sogenannten Justizrechtes zu dem Privatrecht In seiner Schrift über den juristischen Besitz, jener Festschrift für die Züricher Hochschule, deren bereits ge- dacht wurde, ist Dernburg der Vorläufer Iherings in dem 25 Grundgedanken, der dessen wohlbekannte Streitschrift gegen die herrschende Methode in der Jurisprudenz, das Buch über den Besitzwillen, durchzieht, in dem Gedanken, daß praktische Gründe das römische Recht bei der Entscheidung darüber leiteten, ob Jemandem der juristische Besitz oder die bloße Detention zuzusprechen sei. Noch eines Aufsatzes von Dernburg ist hier zu ge- denken, der wesentlich zu den romanistischen Schriften zu zahlen ist, seines Aufsatzes aus dem Jahre 1884 39 ) über die höhere Gewalt Hier verteidigt er die in seinem preußischen Privatrecht bereits eigenartig ausgeprägte sogenannte relative Theorie der höheren Gewalt kräftig gegen den Angriff von Exner, der in der Tat jetzt als abgeschlagen gelten kann. Die Bekrönung des romanistischen Lebenswerkes Dern- burgs sind seine Pandekten. 40 ) Jedermann kennt sie, der seit den achtziger Jahren des neunzehnten Jahrhunderts römisches Recht studiert hat, oder zur Anwendung des römischen Rechtes berufen war, oder den Neigung oder wissenschaftlicher Zusammenhang dazu geführt haben, nach dem römischen Recht zu greifen. Sie erschienen, während Windscheids Pandekten werk die Praxis beherrschte, die Studierenden aber, denen in der Regel Windscheid zu viel zumutete, entweder dem getreuen Arndts oder dem glatten Baron zu folgen gewohnt waren. Sie haben den Einfluß Windscheids auf die Praxis ins Wanken gebracht, aber nicht zu überwiegen vermocht Die Herzen der Studierenden haben sie im Sturm erobert Dies verdanken sie vor allem der wunderbaren Plastik ihrer Darstellung, der Beschränkung auf eine die Kräfte der Studierenden 26 Digitized by Google nicht übersteigende Auswahl des Stoffes, der Verbindung geschichtlicher Betrachtung des römischen Privatrechts mit dem Pandektenrechte. Allerdings muß offen gesagt werden, daß von der fortschreitenden geschichtlichen Erforschung des römischen Rechtes Dernburg in den Pandekten nur noch lückenhaft Notiz genommen hat Seine Gedankenwelt war — wir haben es bereits in seiner Abwendung von geschichtlichen Vorlesungen gesehen — , zu sehr die Welt des modernen Rechts geworden, um ihm zu umfassenden rechtsgeschichtlichen Studien die Zeit zu lassen. Und wer möchte sich bei der Fülle des Stoffes, den der Historiker einerseits, der Dogmatiker andererseits heute zu bewältigen hat, darüber wundern, daß selbst ein Mann von ungewöhn- licher Arbeitskraft außer Stande ist, beiden Gebieten zu- gleich gerecht zu werden! Hie und da könnte man in Dernburgs Pandekten wünschen, daß dem Studierenden von den obwaltenden Schwierigkeiten noch etwas mehr gezeigt würde. Die freie Behandlung des römischen Rechts, die der Gesamtrichtung Dernburgs getreu das Pandekten- werk aufweist, ist für den Studierenden nicht ungefährlich. Der Lehrling kann schlimme Erfahrungen machen, wenn er es versuchen will, dem Meister nachzuahmen. Ge- wöhnlich freilich liegt diese Gefahr nicht sehr nahe. Denn der Studierende kommt regelmäßig als treuer Diener des Buchstabens an die Rechtswissenschaft heran. Wissen wir doch auch, daß jeder Laie die Jurisprudenz für einen wort- dienerischen Gesetzeskultus hält Daher bedarf es ge- wöhnlich erst langer Erziehung und Erfahrung, bis der Jünger unserer Wissenschaft das Wahre und innerlich Be- 27 Digitized by Google rechtigte, ja Notwendige an jener Freiheit einsehen und würdigen lernt Nun aber greifen wir um zwei Jahrzehnte zurück. Wenn Demburgs Wirksamkeit in Zürich für seine Richtung innerhalb des Romanismus bestimmend war, so hat seine Übersiedelung nach Halle eine weit tiefer greifende Be- deutung für seinen ferneren Lebensgang gehabt. Sie führte ihn zur Beschäftigung mit dem preußischen Recht Wenige Jahre nach seinem Einzug in Halle durch das Vertrauen seiner Kollegen zur Würde des Rektors empor- getragen, hat Dernburg in seiner Rektoratsrede über Tho- masius und die Stiftung der Universität Halle im nahen Zusammenhang mit seinem Gegenstände ausgesprochen, wie auch er Anlaß habe, der schönen Sitte der Hohenzollern und ihres Volkes, auswärtigen Gelehrten mit gastlichem Sinn Raum zum Wirken und volle Einbürgerung zu ge- währen, dankbaren Herzens zu gedenken. 41 ) Hatte aber Dernburg Grund, dem preußischen Staat für die Gewährung einer neuen Heimat Dank zu wissen, so hat er diesen Dank mit reich spendender Hand abge- tragen vor allem durch das, was er an dem preußischen Rechte getan hat Durchdrungen von dem tiefen Gefühl der Verant- wortung des Rechtsforschers und des Rechtslehrers für die Urteilssprüche, die seine Lehre den Schülern an die Hand gibt, fand Dernburg, daß der Pandektenvortrag auf die künftige praktische Tätigkeit der Hörer in Auswahl und Gruppierung des Stoffes Rücksicht nehmen, somit der Pandektenlehrer in Preußen die Augen auf das preußische 28 Digitized by Google Landrecht gerichtet halten müsse. Um aber das in den Pandektenvorlesungen Angebahnte weiter fortzuführen, ent- schloß er sich zu Vorlesungen über preußisches Privatrecht, die er im Geiste einer Vergleichung dieses Rechtes mit dem Pandektenrecht hielt Aus diesen Vorlesungen erwuchs in langjähriger Arbeit Demburgs Lehrbuch des preußischen Privatrechts und der Privatrechtsnormen des Reiches. 42 ) Als im Juli 1874 der erste Band des preußischen Privat- rechts vollendet vorlag, war schon der erste Grundstein für den Bau des deutschen bürgerlichen Rechtes gelegt, und der Verfasser fragte sich, ob die Arbeit am preußischen Privatrecht fortzusetzen sei. 48 ) Er hat sie glücklicherweise bejaht, die Langwierigkeit der Arbeit am Bürgerlichen Ge- setzbuch voraussehend und in dem wohlberechtigten Ge- danken, daß jeder Fortschritt in der Erkenntnis des preu- ßischen Rechtes auch für das Gesamtrecht Deutschlands von Nutzen sein müsse. »Was Preußen gewonnen hat, hat Deutschland gewonnen" ist ein wahres Wort, zu dem Dernburg bei anderer Gelegenheit sich bekannt hat 44 ) In der Tat blieb ihm nicht nur die Zeit, in Muße — bis zum Jahre 1879 — das Preußische Privatrecht zu voll- enden, welches die Keime des Pandektenwerkes Seite für Seite in sich trägt, sondern auch das Pandektenrecht selbst zu schreiben und beide Werke wieder und wieder neu herauszugeben, auch zwei wichtige Materien des preußischen Rechtes gesonderter Bearbeitung zu unterziehen, ehe das Bürgerliche Gesetzbuch vollendet wurde. Zuerst das Vor- mundschaftsrecht, 46 ) welches Dernburg im Jahre 1875 im Anschluß an die neue preußische Vormundschaftsordnung 29 Digitized by Google darstellte. Dieses Werk, welches zwei Auflagen in wenigen Monaten erlebte, hat der Verfasser später, als die dritte Auflage erscheinen sollte, nicht mehr die Zeit gefunden, selbst zu erneuern; er hat die Bearbeitung Max Schultzen- stein anvertraut Sodann bearbeitete Dernburg das preu- ßische Grundbuch- und Hypothekenrecht 48 ) Die allgemeinen Lehren des Grundbuchrechtes verfaßte er gemeinsam mit Hinrichs; diese Abteilung erschien 1877. Die zweite Ab- teilung, das preußische Hypothekenrecht, erschienen 1891, hat Dernburg allein bearbeitet Es ist bekannt genug, worin Dernburgs gewaltige Be- deutung für das preußische Recht wurzelt Nicht das war neu, daß er das gemeine Recht zum Verständnis des preu- ßischen heranzog, sondern daß er das preußische Recht erfüllte mit dem Geiste seiner Art, das römische Recht zu betrachten und zu behandeln, das Recht zu erfassen als einen in ständiger Entwickelung begriffenen Organismus. Daß er ein Romanist war, mit offenem Verständnis für deutsches Recht und bereit, dem deutschen Recht zu geben, was des deutschen Rechtes ist, das hat ihn nach dem treffen- den Wort eines besseren Beurteilers als ich befähigt, »die schöpferische Verjüngung der Wissenschaft des preußischen Rechtes" zu vollbringen. 47 ) Geschrieben im besten Mannes- alter, weiter in die Tiefen hinabsteigend als die Pandekten, ist unter den drei großen Werken Dernburgs das preußische Privatrecht vielleicht das am höchsten zu stellende. Seit dem Jahre 1866 gehörte Dernburg dem preußischen Herrenhause an, zunächst als Vertreter der Universität Halle- Wittenberg und dann, als er nach Berlin berufen worden 30 Digitized by Google war, kraft besonderen königlichen Vertrauens. In dieser Stellung, deren Pflichten Dernburg gewissenhaft erfüllte, hat er an der Ausgestaltung des Preußischen Rechtes gesetz- geberisch mitgewirkt, und in solcher Tätigkeit wiederum Be- fruchtung seines schriftstellerischen Wirkens gefunden. In bezug auf die Vormundschaftsordnung hat er als Bericht- erstatter fungiert Oft hat er gesprochen: in Angelegen- heiten des Privatrechts und des Justizwesens, in Sachen des juristischen Studiums, des Prüfungswesens, in Standesfragen der Professoren und Dozenten, in allgemeinen politischen Fragen. Manches tiefe, manches markige, manches humor- volle Wort entfloß seinen Lippen, und immer hört man das warme Wohlwollen, welches den Orundquell seines ganzen Wirkens bildet Unvergessen bleibe ihm, wie er noch am 8. Mai 1907 mit beredten Worten die Tüchtigkeit und Pflicht- treue der deutschen Richter verteidigte und gegenüber einer wohlbekannten Anpreisung englischen Musters für unsere Justizreform auf die volksfreundlichen Grundlagen der preußisch-deutschen Justiz gegenüber dem aristokratischen Grundzug englischen Justizwesens hinwies. 48 ) Das deutsche B. G. B. sah Dernburg mit Sorgen kommen. Er hat an der Kritik der Entwürfe im einzelnen sich nicht in umfassendem Maße beteiligt, doch hat er auf dem 19. und 20. deutschen Juristentage in einigen Fragen sich gegen den ersten Entwurf geäußert Er sprach gegen die Abschaffung des sogenannten Vindikations- Legates, für die Alleinherrschaft der Briefhypothek im Gegensatz zu einer Vielheit von Formen des Grundpfandrechtes, gegen das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters, gegen den Satz, daß Grunddienstbarkeiten 31 nur durch Eintragung im Grundbuch sollten entstehen können, wenigstens so, wie dieser Satz im ersten Entwürfe durch- geführt war. 49 ) Jeder Kenner des B.G. B. weiß, daß in allen diesen Beziehungen Dernburgs Stimme ungehört verhallt ist Aber es handelte sich nicht nur um Einzelheiten; der ganze Geist der Entwürfe war und blieb Dernburg un- sympatisch. Er, der Romanist, der noch in seinen letzten Jahren sagen konnte: »Wenn ich in einer Streitfrage auf etwas Römisches kommen kann, so bin ich immer froh," 50 ) fand in dem ersten Entwurf die römischen Ideen übertrieben. Er erkannte an, daß der zweite Entwurf manches ge- fälliger, manches brauchbarer gestaltet hatte. Aber er fügte hinzu, daß damit zugleich der Vorzug der wissenschaftlichen Konsequenz, den er dem ersten Entwurf zuerkannte, ab- geschwächt worden sei, und war nicht der Meinung, daß für dieses Opfer eine ausreichende Umgestaltung des Ent- wurfes nach Seite der praktischen Brauchbarkeit erkauft worden wäre. Noch in letzter Stunde, im Jahre 1895, hatte er im preußischen Herrenhause den Entwurf des B.G.B, bekämpft, und als die Annahme unmittelbar bevorstand, überschrieb er in einer Besprechung der persönlichen Rechts- stellung nach dem B. G. B. das erste Kapitel von der »Not- wendigkeit der Resignation.« 51 ) »Für ein auf volkstüm- licher Grundlage ruhendes, klares und lebendiges Recht«, so sagte er in der Einleitung jener Schrift, 52 ) »habe ich in langer Tätigkeit meine besten Kräfte eingesetzt Als ich im ver- gangenen Frühjahr im Herrenhause gegen die Erhebung des Entwurfs zum nationalen Gesetzbuch mich erklärte, war dies eine Konsequenz meiner wissenschaftlichen Grund- 32 by Google anschauung; denn allzu weit schien mir der Entwurf von diesem Ideal entfernt.* Nun aber die Entscheidung gefallen war, wollte Dem- bürg die Lichtseiten des gewaltigen Ereignisses in den Vordergrund gerückt wissen: »Nicht länger«, so fuhr er fort, »wird in Deutschland fremdes Recht in seiner Urform gelten. Wer könnte sich dem Zauber des Wortes ver- schließen: ein Kaiser, ein Reich, ein Recht! Mag die Rechts- einheit, der Mängel des Oesetzbuches unerachtet, dem deutschen Patriotismus neue Flügel geben, der deutschen Rechtsprechung frisches Leben einhauchen und die deutsche Rechtswissenschaft befruchten.« Und Heinrich Dernburgs Schaffen hat sie befruchtet l Er, der intime Kenner und schöpferische Förderer des Pandektenrechtes wie des preußischen Privatrechtes, der beiden unstreitig wichtigsten unter den großen geschicht- lichen Grundlagen des neuen Rechts, aber auch mit der dritten unter ihnen, dem französischen Rechte, wohl vertraut, (ich erinnere an seine Charakteristik des Code civil in seinem Aufsatz zur Feier des 5. Jahrestages des B. G. B.) 5S ) war auch ein in hervorragendem Maße berufener Bearbeiter des neuen Bürgerlichen Rechtes. Schon im Jahre 1898 begann seine groß angelegte Darstellung des neuen Rechtes zu er- scheinen, in freier Folge: das Sachenrecht zuerst, dann das Recht der Schuldverhältnisse, die allgemeinen Lehren, das Familienrecht, das Erbrecht In dem allgemeinen Teil hatte Dernburg die Lehre von der Rechtsverwirklichung nicht aufgenommen, aber nicht um sie auszuschließen, sondern in der Absicht, sie mit der Darstellung des Urheberrechtes Kipp, Hdnricb Dernburg. 33 Digitized by Google in einem sechsten Bande zu vereinigen, den er noch großen- teils hat vollenden können. 54 ) Wie er früher das preußische Privatrecht mit dem Reichs- privatrecht vereinigt hatte, so hat er auch jetzt mit dem Bürgerlichen Rechte die Grundzüge des Handelsrechtes und die in Geltung verbliebenen Normen des preußischen Zivil- rechtes zusammengefaßt Ja er gab dem gesamten Werke noch eine viel weiter reichende Spannung. Es sollte ein Werk entstehen, welches das Privatrecht aller Bundesstaaten umschlösse. Darum zog Dernburg Mitarbeiter heran, die in Fühlung mit dem Hauptwerk die Privatrechtsordnung der anderen Bundesstaaten darstellen sollten; eine Reihe dieser Darstellungen liegt bereits vor. Mag man hie und da an dem letzten großen Werke Dernburgs die Spuren der Jahre sehen, mag man die letzte Feile vermissen oder die Akribie in der Durcharbeitung des Stoffes bemängeln, so ver- schlägt das nichts. Wir haben allen Grund, Uns zu freuen, daß der greise Meister uns in diesen Bänden seiner Weis- heit letzten Schluß hinterlassen hat. Neben der Arbeit an dem großen Werk fand Dernburg immer noch Zeit, einzelne Punkte des Bürgerlichen Rechtes, die ihm besonders am Herzen lagen, in kurzen Aufsätzen in Zeitschriften zu besprechen. Wir besitzen ja seit den letzten zwölf Jahren erfreulicherweise Organe, in denen es möglich ist, eine Ansicht in Kürze darzulegen und zu be- gründen, ohne den bogenlangen, auf breiter dogmen- geschichtlicher Grundlage ruhenden Zeitschriftenaufsatz älteren Stils schreiben zu müssen. In solchen kurzen Auf- sätzen war Dernburg Meister. Immer sind es Gegenstände 34 Digitized by Google von hervorragender praktischer Bedeutung, welche Dernburg zu einer derartigen Arbeit anregten; und man liest diese Artikel nie ohne die Empfindung, daß sie aus einem um die Gerechtigkeit wahrhaft besorgten Herzen geschrieben sind. Die Besorgnis um den notwendigen Rechtsschutz drückte Dernburg die Feder in die Hand, um auszuführen, der elektrische Strom sei eine Sache 6ß ) oder zu wohlwollender Auslegung der Testamente zu mahnen, und vor Oberspannung der Formerfordernisse der Testamente zu warnen. 56 ) »Die Entscheidung tut einen tiefen Griff in das Vermögen der Grundbesitzer« so sprach Dernburg, 67 ) als das Reichs- gericht angenommen hatte, daß es zur Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums zur gesamten Hand an einem Nachlaßgrundstück in Miteigentum der Erben der Auflassung bedürfe, woraus denn sich ergab, daß Kosten und Stempel nach dem vollen Werte des Grundstücks zu berechnen wären. Der Schutz der Grundbesitzer gegen solche un- berechtigte Inanspruchnahme war der Anlaß seiner Opposition. Die Sorge um die Lauterkeit des Rechtslebens trieb ihn, sein gewichtiges Wort für die Bewegung einzusetzen, welche durch Anwendung des Satzes von der Haftung für einen vorsätzlich wider , die guten Sitten zugefügten Schaden die Rechtskraft der Urteile korrigieren möchte. 68 ) Mit guten Gründen trat Dernburg der Ansicht des Reichsgerichtes entgegen, daß nach heutigem Rechte dem durch öffentliche Verbreitung nachteiliger Tatsachen Ver- letzten kein zivilrechtlicher Anspruch auf Widerruf zustehe. Im wirksamen Schutz der Ehre stehe Deutschland, so führte er aus, gegen andere Kulturnationen zurück. Um so 35 dringender sei es geboten, daß die Praxis die Schutzmittel, welche das Zivilrecht gewähre, nicht verkümmere und sich nicht durch die weichherzige Erwägung von ihnen abhalten lasse, daß in ihrer Anwendung eine Demütigung des Be- leidigers liege. 69 ) Der bekannten Lehre Staubs von den positiven Ver- tragsverletzungen hat Dernburg zunächst Widerstand ent- gegengesetzt, 60 ) dann aber anerkannt, daß, wenn es gelänge, das von Staub befürwortete, von dem Reichsgericht aner- kannte Rücktrittsrecht wegen einer den Vertragszweck ge- fährdenden Vertragsverletzung näher zu umgrenzen, hierin ein Fortschritt der deutschen Rechtswissenschaft liegen könne. 61 ) Die Ausführung Dernburgs, daß die Gegenstände, welche einem von der Frau selbständig betriebenen Ge- schäft bestimmt sind, als Vorbehaltsgut zu betrachten seien, — in freier Auslegung des § 1366 B. G. B.; es handelt sich um weite Fassung des Begriffes der zum persönlichen Gebrauch der Frau bestimmten Sachen — ist sehr be- achtenswert 68 ) Wo aber Dernburg die Gerechtigkeit des Ergebnisses es zu fordern schien, konnte er, der so oft die Worte des Gesetzes zugunsten des gerechten Ergebnisses zurücksetzte, sich gelegentlich auch fest an das Gesetzeswort klammern. Ist ein Gatte für tot erklärt, während er in Wahrheit noch lebt, und geht der andere Gatte eine neue Ehe ein, so ist bekanntlich diese gültig, wenn nicht beide Gatten der neuen Ehe wußten, daß der für tot Erklärte die Todeserklärung überlebt habe; aber jeder Gatte der neuen Ehe kann sie 36 Digitized by Google anfechten, es sei denn, daß er bei Schließung der zweiten Ehe von dem Fortleben des Verschollenen Kenntnis hatte. Was wird aus der ersten Ehe, wenn die zweite angefochten wird? Die herrschende Meinung geht dahin, die erste Ehe werde wieder hergestellt, oder es habe sich nun her- ausgestellt, daß sie nicht aufgelöst worden war. Dernburg aber erklärt: »Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere aufgelöst, das ist unbedingt im Gesetz ausge- sprochen und muß auch unbedingt angewandt werden.« Die spätere Anfechtung kann daran nichts ändern. 68 ) Die herrschende Meinung fußt auf der Betrachtung des § 1348 B. G. B. im Zusammenhange mit den allgemeinen An- schauungen des Bürgerlichen Rechtes über Anfechtung und Nichtigkeit Dernburgs scheinbare Buchstabentreue hat ihren tieferen Grund in dem Bestreben, ein nach seiner Überzeugung praktisch unerträgliches Ergebnis ab- zuwenden. Er geht mit Recht davon aus, daß bei den heutigen Verkehrsverhältnissen, bei den heute zur Verfügung stehenden Mitteln, Nachricht in die Heimat gelangen zu lassen, der mit Unrecht für tot erklärte Gatte regelmäßig ein Vagabund sein werde, der in sträflichster Art die Gattin verlassen und ihr Nachricht von seinem Leben und Aufent- halt vorenthalten habe. Er will es verhindern, daß im Sinne der herrschenden Meinung durch die Anfechtung der zweiten Ehe die Gattin einem solchen unwürdigen Subjekt wieder in die Arme geworfen werde. Gewiß edle Gründe; allein ausreichend sind sie nach meiner Überzeugung nicht, und es darf darauf hingewiesen werden, daß, wenn der Fall so liegt, wie ihn Dernburg denkt, die Verlassene durch 37 Digitized by Google ■ Klage auf Ehescheidung wegen Zerrüttung des ehelichen Lebens durch schweres Verschulden des anderen Teils den von Dernburg befürchteten Folgen zu entgehen in der Lage ist 64 ) Zum besseren Schutz der Erfinder verlangte Dernburg in dem ersten Artikel des Jahrgangs 1907 der deutschen Juristenzeitung Herabsetzung der Patentgebühren und ge- setzliche Verpflichtung dessen, der das Patent erworben hat, dem wahren Erfinder eine Rente vom Gewinn zu zahlen, und ihm die Urheberschaft der Erfindung schrift- lich zu bezeugen. Dies war sein letzter Aufsatz. Blicken wir zurück und suchen wir Dernburgs Eigen- art zusammenzufassen. In der Form ist er ein unüber- troffener Meister: lichtvoll und elegant, von erfrischendem Humor — man erinnere sich, wie er den hungrigen und durstigen Quiriten schildert, der müde vor dem Gasthaus liegen bleibt, bis der Wirt die ausdrückliche Haftung für das Gepäck übernimmt 65 ) - gelegentlich burschikos -r so wenn er der Unbeachtlichkeit einer auf ungehörigem Wege angebrachten Willenserklärung die Fassung gibt: man müsse sich ein solches unkommentmäßiges Verfahren nicht ge- fallen lassen 66 ) - in der Polemik im allgemeinen urban, zu- weilen aber auch kräftig und von schneidender Ironie. Vom Historischen ausgehend, ist der Verewigte früh mehr und mehr zum Dogmatiker geworden, für den das Historische nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Erkenntnis des Gegenwärtigen ist, der aber die Be- deutung des Geschichtlichen in dieser Funktion niemals verkannt oder mißachtet hat Das Juristisch-Technische "hat 38 Digitized by Googl für Dernburg immer nur ein untergeordnetes Interesse gehabt. Ihn interessierte das Recht als eine Lebensordnung, von der das Wohl und Wehe der Menschheit abhängt, und was ihn im Einzelnen anziehen sollte, mußte eine klar er- kennbare praktische Bedeutung haben. Mit klarem Blick für das Oerechte und warmem Herzens für die Gerechtig- keit, mit umfassender Erfahrung und Einsicht in wirtschaft- lichen Dingen, tritt er an die Aufgaben der Rechtswissen- schaft heran. Dem Satz: »Das Recht ist mehr als ein Aggregat toter Regeln, vielmehr ein lebendiger Organismus, bestimmt wirtschaftlichen, sozialen, ethischen Bedürfnissen tu dienen, ein Organismus, an dessen Fortbildung die Rechtswissenschaft mitzuarbeiten berufen ist," 67 ) diesem Satz, den er in harter Fehde zu verteidigen hatte, 68 ) ist er niemals untreu geworden. In seiner Berliner Rektoratsrede über die Bedeutung der Rechtswissenschaft für den modernen Staat 69 ) hat er ihn kraftvoll ausgeführt. Es ist ebenso be- kannt, daß Dernburg hier unsere großen Muster, die rö- mischen Juristen, vollkommen auf seiner Seite hat, wie jedermann weiß, daß im 19. Jahrhundert lange Zeit jene Anschauung für eine arge Ketzerei gegolten hat Das ist anders geworden. Und daß es anders wurde, darum hat Dernbürgs Lebensarbeit ein großes Verdienst Jetzt ist es sogar dahin gekommen, daß die Besonnenen gegen krasse Übertreibungen jener Anschauung sich wenden müssen. Dernburg hat diesen Übertreibungen im Jahre 1906 70 ) eine klare Absage geschrieben und seinen Standpunkt posi- tiv dahin .formuliert: »Das Deutsche Reich und die deut- schen Staaten erlassen ihre Gesetze zu dem Zweck, einen 39 Digitized by Google ■ == ■ Rechtszustand herzustellen, welcher dem Wohl der Gesamt- heit, insbesondere auch den wirtschaftlichen Verhältnissen innerhalb des Volkes entspricht Wir dürfen daher grund- sätzlich als Staatswillen unterstellen, daß die Gesetze von den Behörden und insbesondere den Gerichten, vor allem aber dem Reichsgericht, in diesem Sinne gehandhabt werden. Wenn wir so bei der Auslegung der Gesetze verfahren, handeln wir, dessen dürfen wir sicher sein, im Sinne der Gesetzgeber und wahren ihren Willen; es ist das Treue gegen das Gesetz, nicht dessen Hintansetzung. Damit schließen wir aus, daß dem Leben und Verkehr feindliche oder veraltete Grundsätze die Gesetze überwuchern und das wahre Recht verderben. Ich verkenne nicht, daß Wissen- schaft und Praxis bei solcher Art der Gesetzesauslegung eine schwere, nicht immer zweifelsfreie Arbeit zu vollbringen haben; aber nur auf diesem Wege begegnen wir der Ge- fahr der Verkümmerung unseres Rechtes, verhüten seine Verknöcherung und können ohne stoßweise fortgesetzte ge- setzgeberische Experimente das deutsche Recht auf der Höhe erhalten!« Eine für jeden Fall des Zweifels helfende Formel für die Stellung des Richters zum Gesetz bietet Dernburg da- mit nicht, aber eine solche Formel - mag man auch über diejenige Dernburgs hinaus kommen können - wird sich schwerlich jemals aufstellen lassen. Es liegt in unserer Wissenschaft, so wenig es viele glauben wollen, ein un- logisches Element Es ist oft gesagt, und doch muß es wiederholt werden, daß Dernburg die innerste Kraft seines eigenen Geistes enthüllte, indem er aussprach, 71 ) daß der 40 Verstand in der Rechtswissenschaft der Ergänzung durch die Phantasie bedarf. Phantasie ist eine ohne Verstandes- gründe arbeitende schöpferische Kraft Diese Kraft hat Heinrich Dernburg zu dem gemacht, was er der deutschen Wissenschaft war. Er war ein Mann, von dem wie von M. Antistius Labeo gesagt werden darf: ingenii qualitate et fiducia doctrinae plurima innovare instituit Bis zu einem Alter, das nur wenigen Sterblichen zu erreichen beschieden ist, und das denen, die es erreichen, oft nur schwere Bürde wird, hat Heinrich Dernburg in unablässiger Arbeit am Werke der Wissenschaft und, wie er sie faßte, an der Fortbildung des Rechtes schaffen dürfen. Wenn in den letzten Jahren Mahnung des Arztes ihn zur Beschränkung der Arbeit veranlassen wollte, so hat er ge- antwortet: »Wenn ich nicht mehr arbeiten soll, so will ich auch nicht mehr leben.« Seine Vorlesungen hat er in den letzten Jahren eingeschränkt, aber doch noch Semester für Semester fortgesetzt Auch für das gegenwärtige Halbjahr hatte er noch Vorlesungen angekündigt, allein unerbittliches ärztliches Gebot zwang ihn, sie vor Beginn des Semesters abzusagen. Aber dies ward dem großen Juristen zu teil, bis zu seinem letzten Lebenstage zur wissenschaftlichen Arbeit rüstig zu bleiben. Noch am Nachmittage vor seinem Hinscheiden hat er an seinem Werke über das Bürgerliche Recht geschrieben, und ohne Todeskampf ist er in der Frühe des 23. November 1907 hinübergeschlummert Sein Leben war von schweren Schicksalen heimgesucht Er verlor früh die geliebte Gattin, verlor den erwachsenen Sohn und sah beide Töchter den Witwenschleier nehmen. Aber er fand 41 Digitized by Google in sich die Kraft, Schweres und Schwerstes zu überwinden. In seiner Arbeit, in Liebe und Qüte gegen andere erhob er sich über sein Leid. Heiter und liebenswert, so steht sein Bild vor unserem Auge, und so wird es dauern. Was er der Berliner Juristen-Fakultät war* v über ein Menschenalter hinaus der treueste Helfer und Berater, der versöhnlichste Mittler, der zuverlässigste Vorkämpfer ihrer Selbständigkeit", ist ihm von einem Manne bezeugt worden, der es dreifach länger miterlebt hat als ich. 72 ) . t Auch unserer Gesellschaft war er ein allverehrtes Mit- glied. In früheren Jahren hat er mehrmals der Gesellschaft Vortrag gehalten - über die Frage, ob Handelsgesetzbuch oder Handelsgewerbegesetzbuch, zum Gedächtnis Wächters und über die Gestaltung der Korrealhypothek 73 ) - und oft in die Diskussion eingegriffen. In den späteren Jahren erschien er nicht häufig, aber immer mit besonderer Freude begrüßt Nun ist er von uns genommen, nahe den Achtzig und doch viel zu früh. , Wir trauern um ihn. Aber, was mehr ist, wir be- wahren im Herzen sein Gedächtnis in Liebe und Verehrung, in Dankbarkeit um der reichen Gaben willen, die er uns geschenkt, und die wir als ein teures Vermächtnis zu be- wahren haben. Heinrich Dernburgs Andenken wird in Ehren stehen, so lange nicht die Spuren der delutschen Rechtswissenschaft verweht sind. • •'* i i • • * ■ - • . * 42 Digitized by Google Anmerkungen. *) Seinem lieben Vater- und Lehrer widmete Dernburg seine Kompensation . *) Vormundschaftsrecht, Vorwort zur zweiten Auflage. ■) Die emtio bonorum. Ein rechtshistorischer Versuch. Heidel- berg 1850. Vgl., das. S. 7, 13 fg. f 80 fg., 154. *) Heidelberg 1852. Vorwort vom 1. Dez. 1851. 6 ) Die Reform der juristischen Studienordnung. Berlin 1886. Vgl. das. S. 17. e > Das. S. 18. 0 Das. S. 22 fg. «) Die Institutionen des Qajus. Ein Kollegienheft aus dem Jahre 161 nach Christi Oeburt. Halle 1869. Festschrift der Juristen- fakultät Halle für Wächter. S. das. S. 36 fg. 9 ) Gehalten am 21. März 1894. In zwei Auflagen gedruckt Berlin 1894. Die zweite mit einem Nachwort zur Abwehr von Angriffen, die Dernburg erfuhr, weil er für die fakultative Zivilehe eingetreten war. S. das. S. 37. 10 ) Die Gedächtnisrede von Seckel erschien Halle 1908. ") Die Kompensation nach römischen Rechte mit Rücksicht auf die neueren Gesetzgebungen. Heidelberg 1854. Zweite Auflage 1868. Die Entwickelung der Kompensation s. im ersten Buche. Über ipso jure compensatio §§ 28 fg. der ersten, §§ 33 fg. der zweiten Auflage. ,a ) Pandekten II, § 62, Anm. 7. Gaj. IV, 63. ,a ) Appleton histoire de la compensalion en droit Romain. Paris 1895. S. 428 fg. 43 Digitized by Google « ... . I I I . -., " ■ ") C J. IV 31, 14. **) Kompensation, erste Auflage, § 74 fg., zweite Auflage, § 62 fg., Pandekten II, § 62. ie ) Rede, gehalten beim Antritt der Professur des gemeinen Zivil- rechts an der Universität Zürich den 18. Nov. 1854. Zürich 1854. In der Heidelberger kritischen Zeitschrift, die Dernburg mitheraus- gab, stehen B. I— IV (1853—1857) manche Rezensionen von seiner Hand, z. B. über Kellers Zivilprozess (I S. 456 fg.), Bekkers pro- zessualische Konsumtion (II S. 339 fg.), Mommsens Stadtrechte von Salpensa und Malaca (III S.74 fg.), Bährs Anerkennung (III S.496 fg.) ") Entwickelung und Begriff des juristischen Besitzes des römischen Rechtes. Halle 1883. lf ) Das Pfandrecht nach den Grundsätzen des heutigen römi- schen Rechtes. Zwei Bande. Leipzig 1860, 1864. "■) Vorrede S. IV. w ) Vorrede S. V fg. ") S. VI. ") I S. 219 fg. M ) Pandekten I, § 261, Anm. 2. **) Pandekten I, § 249, Anm. 8. *) I §§ 67 bis 71. »•) Windscheid, Pandekten I, § 242, Anm. & Vgl. §225, Anm. 7. ") B.O.B. 1204, Abs. 2. 1209. ~) I § 32. *•) Pandekten I, § 259, 3. "°) IV § 78, Anm. 4. S1 ) Rechtsgutachten über den zwischen den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt obwaltenden Streit bez. der Festungs- werke bei der Stadt Basel mit Rücksicht auf die Lehre von un- öffentlichen Sachen. Halle 1862. ") Iherings Gutachten von 1862 ist wiederabged ruckt Vermischte Schriften S. 103 fg. S. das. S. 143 fg. ") Eisele über das Rechtsverhältnis der res publicae in pu- blice- usu. nach r. R. Basel. Progr. 1873. 44 - Digitized by Google ") O. Mayer, Verwaltungsrecht II S. 68 fg., Archiv für öffentliches Recht XVI S. 38 fg. ») Anm. 8. **) Untersuchungen üher das Alter der einzelnen Satzungen des prätorischen Edikts. In den genannten Festgaben S. 91 fg. * T ) Kariowa, Römische Rechtsgeschichte I S. 467 fg. Anm. 4. M ) Das ist der Hauptpunkt, den Kariowa nicht beachtet hat. w ) Grünhuts Zeitschr. XI S. 335 fg. — Über die Schuldüber- nahme durch den Erwerber einer verschuldeten Liegenschaft schrieb Dem bürg 1893 im Österreich. Zentralblatt für die jurist. Praxis, XI S.lfg. «•) 3 Bde. Berlin, zuerst 1884 bis 1887. Siebente Auflage unter Mitwirkung von Biermann. 1902. 1903. **) Thomasius und die Stiftung der Universität Halle. Rede, gehalten beim Antritt des Rektorats der Universität Halle -Witten- berg am 12. Juli 1865. Halle 1865, vgl. S. 16 fg. das. **) 3 Bde. Halle, zuerst erschienen 1870—1879. Bd. I. Fünfte Aufl. 1894. Bd. II. Fünfte Aufl. 1897. Bd. III. Vierte Aufl. 1896. «•) Vorrede zu Bd. I, Abt. II. ") Stenographische Berichte des Herrenhauses v. 13. III. 1875, S.74. **) Das Vormundschaftsrecht der preußischen Monarchie nach der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875. Berlin u. Leipzig. Erste Auflagen 1875, zweite 1876, dritte bearbeitet von Schultzen- stein 1886. 4e ) Deutsches Hypothekenrecht, herausgegeben von v. Meibom. VIII: Dernburg u. Hinrichs, Das preußische Hypothekenrecht. Leipzig 1877. 1891. * 7 ) Gierke, Deutsche Juristenzeitung XII (1907) Sp. 1339. *■) Stenogr. Ber. S. 168 fg. *•) Verhandlungen des 19. deutschen Juristentages. IV, S. 94 fg., S. 105 fg., 305 fg. Verh. des 20. deutsch. Juristent. IV, S. 176 fg., 238 fg., 434 fg. *•) Gesprächsweise. 45 Digitized by Google ") Persönliche Rechtsstellung nach dem bürgerlichen Gesetz- buch. Berlin 1896. M ) S. 5 fg. ") Deutsche Juristenzeitung X (1905) Sp. Ifg. Der Titel des Werkes ist: Das bürgerliche Recht des deutschen Reichs und Preußens. ") (Halle.) Es liegen jetzt vor: Bd. I dritte Aufl. 1906. Bd. II dritte Aufl. 1. Abt. 1905. 2. Abt. 1906. Bd. III vierte Aufl. 1908 mit Vorrede vom 27. Okt. 1907. Bd. IV dritte Aufl. 1907. Bd. V zweite Aufl. 1905. u ) Deutsche Juristenzeitung I (1896) S. 473 fg., II (1897) S. 76 fg. * 6 ) Deutsche Juristenzeitung IX (1904), Sp. 1 fg. •O Zeitschr. f. Rechtspflege in Bayern I (1905), S. 33 fg. **) Deutsche Juristenzeitung X (1905), Sp. 465 fg. 69 ) Juristische Wochenschrift XXXIV (1905), S. 161 fg. w ) Deutsche Juristenzeitung VIII (1903), Sp. 1 fg. 61 ) Bürgerl. Recht II, 1 (3. Aufl.), § 98 n. E. — Noch zu nennen: Erhaltung der Einreden wegen Mängel mittels Anzeige des Käufers nach § 478 B. O. B., Recht VII (1903), S. 137 fg. (Die Anzeige muß erkennen lassen, daß der Käufer sich die Leistung nicht gefallen lassen will.) 6 ») Deutsche Juristenzeitung VII (1902) Sp. 465 fg. es ) Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung eines Gatten, in der Festschrift für den XXVI. Deutschen Juristentag. Berlin (Guttentag) 1902, S. 1 fg. ") Vgl. Reichsgericht IV. Sen. 28. Febr. 1901. Gruchot XLV S. 633 fg. M ) Pandekten II § 39 Anm. 3. w ) Bürgerliches Recht I § 132 zu Anm. 13. 6T ) Preußisches Privatrecht I §313 Anm. 1. **) Man sehe Eccius in Foerster-Eccius, preuß. Privatr. I § 8, S. 28 (7. Aufl.). *") Antrittsrede am 15. Okt. 1884. — Dernburgs Rede am 3. Aug. 1885 behandelt: König Friedrich Wilhelm III. und Suarez. Digitized by Google Als Berliner Rektor gab Dernburg auch heraus: Die Königliche Friedrich-Wilhelmsuniversität Berlin in ihrem Personalbestande seit ihrer Errichtung Michaelis 1810 bis Michaelis 1885. Berlin 1885. 1V ) Bürgerliches Recht. Vorrede zur dritten Auflage von Band I. M ) In dem Vortrag über die Phantasie im Recht (vgl. Anm. 9). ") Gierke, Deutsche Juristenzeitung XII (1907) Sp. 1342. 7> ) Der erste Vortrag 1876, der zweite 1880 (Carl Georg v. Wächter. Halle 1880), der dritte 1890. 47 1 Druck von Fr. Richter, O. m. b. H., Leipzig. Digitized by Google A. Deicherf sehe Verlagsbuchhandlg. Nachf. (Oeorg Böhme), Leipzig. Geschichte der Quellen des Römischen Rechts. Von Dr. Theodor Kipp. Zweite umgearbeitete Auflage. Mk. 3.50, geb. Mk. 4.25. Wer kann nach deutschem bürgerlichen Recht mit Vermächtnissen belastet werden? Von Dr. Theodor Kipp. Mk. 1.20. Digitized by « Digitized by Google